Pressemitteilung des VG Lüneburg, 5. Juli 2007
Versammlung von "Rechten" in Lüneburg am 14. Juli 2007 zulässig
Eine Versammlung von 200 Personen, die dem rechten Spektrum zugeordnet werden, am 14. Juli 2007 in Lüneburg kann nicht verboten werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Lüneburg entschieden (Beschluss vom 5. Juli 2007, Aktenz. 3 B 21/07).
Für den 14. Juli 2007 wurde von dem überregional bekannten Christian Worch eine Versammlung mit Umzug in Lüneburg angemeldet. Die Veranstaltung soll von 14.00 bis 20.00 Uhr dauern, und der Veranstalter rechnet mit 200 Teilnehmern. Der Demonstrationszug soll nach einer Auftaktkundgebung am Bahnhof folgende Strecke nehmen: Dahlenburger Landstraße, Am Schwalbenberg, Blümchensaal, Deutsch-Evern-Weg, Konrad-Adenauer-Straße, Theodor-Heuss-Straße, Dahlenburger Landstraße und zurück zum Bahnhof.
Die Veranstaltung wurde mit Verfügung der Stadt Lüneburg vom 3. Juli 2007 verboten.
Gegen die Verbotsverfügung wurde beim Verwaltungsgericht Lüneburg Klage erhoben und vorläufiger Rechtsschutz begehrt. In seinem Beschluss vom 5. Juli 2007 entschied das Verwaltungsgericht, dass die Veranstaltung nicht verboten werden dürfe. Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung seiner Entscheidung aus:
Die Versammlung kann nicht schon deshalb verboten werden, weil die Mehrheit der Bevölkerung eine andere politische Meinung hat als die Versammlungsteilnehmer. Dies folgt aus der grundgesetzlich garantierten Meinungsfreiheit: Die Bürger sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes auch frei, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen, solange das nicht strafbar ist. Ein Versammlungsverbot kann nur dann ergehen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Soweit die Stadt zur Begründung ihres Verbotes auf Störungen des Individualverkehrs und des Busverkehrs durch die vorgesehene Demonstration verweist, so ist ihr entgegenzuhalten, dass Störungen, die mit einer Demonstration unvermeidlich verbunden sind, hinzunehmen sind, weil die bloße Leichtigkeit des Verkehrs keinen Vorrang vor dem Versammlungsrecht hat. Dass Verkehrsbeeinträchtigungen unzumutbare Ausmaße annehmen könnten, ist von der Stadt nicht belegt. Erhöhter Personaleinsatz der Polizei durch Sicherungsaufgaben ist mit einer Versammlung stets verbunden und kann ein Verbot ebenfalls nicht rechtfertigen. Soweit der Demonstrationszug am Stadtteilfest in Kaltenmoor vorbeiführt, sind Gefahren, die von den Demonstranten für das Stadtfest ausgehen könnten oder umgekehrt von den Stadtfestbesuchern für die Demonstranten ausgehen könnten, weder von der Stadt noch von der Polizei ansatzweise dargetan worden. Auch wenn auf dem Bahnhofsvorplatz ein Infostand des DGB errichtet werden soll und eine (Gegen-)Demonstration am Gedenkstein auf Höhe des Altenbrücker Ziegelhof stattfinden soll, wo sich der Umzug hin - und vorbeibewegt, fehlt es an einer Gefahrenprognose durch die Stadt und die Polizei. Es ist nicht ansatzweise dargetan worden, dass in den möglichen Zusammentreffen der Gruppen ein Gefahrenpotenzial liegt und die Polizei nicht in der Lage wäre, die Veranstaltungen in diesem Bereich auseinander zu halten und zu schützen. Auftakt- und Abschlusskundgebung auf dem Bahnhofsvorplatz gefährden die öffentliche Sicher-heit im Übrigen nicht, vielmehr hält die Polizei dies selbst als denkbar und hinnehmbar. Anhaltspunkte für Aufrufe zu Gewalttätigkeiten bei der Demonstration oder Indizien für Straftaten sind von der Stadt nicht dargelegt worden. Um ein verbleibendes "Restrisiko" einer Eskalation zu mindern, hat das Gericht verschiedene Auflagen erlassen, u.a. das Verbot von Springerstiefeln, Trommeln, Marschformation, Verbot von Wortkundgebungen zur Verbundenheit mit der NS-Vergangenheit. Die Stadt kann noch weitere Auflagen erlassen.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zulässig.